IGS Stierstadt

Informationen zum Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe II

(vgl. VOGSV §7, §37-44 / Stand 01.02.2024)

 

In der Sekundarstufe II entscheidet das Staatliche Schulamt über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs (NTA), dabei kann es sich nur um eine Fortführung aus der Sekundarstufe I handeln.

In der Eingangsstufe der Sekundarstufe II wird einmalig über einen NTA entschieden. Soll ein NTA und/oder ein Notenschutz (Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung) beantragt werden, so stellen die Erziehungsberechtigten oder die/der volljährige Schüler:in fristgerecht einen formlosen Antrag an den Schulleiter.

Folgende Dokumente sind einzureichen:

  • Formloser Antrag mit Begründung, warum ein NTA bzw. Notenschutz beantragt wird
  • Nachweise*) über die bisher gewährten Maßnahmen in Form aller Zeugnisse und Mitteilungen der Klassen 5-10
  • Eventuell vorhandene fachärztliche Gutachten
  • Ggf. Nachweise über außerschulische und schulische Förderungen

Die vollständigen Unterlagen sind innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs beim Schulleiter einzureichen. Verspätet eingereichte oder nicht vollständige Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Über die Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags werden Sie schriftlich vom Staatlichen Schulamt informiert.

Sollte der Nachteilsausgleich zu Beginn der Einführungsphase (Klasse 11) gewährt worden sein, so sind weitere Anträge auf Verlängerung für die weiteren Schulhalbjahre nicht notwendig. Über die Fortführung werden Sie halbjährlich informiert.

Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wie die Verlängerung der Arbeitszeit bei Leistungsnachweisen oder z.B. das Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeits- und Hilfsmittel werden nicht im Zeugnis ausgewiesen. Eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (der sog. „Notenschutz“) wird in Form einer Bemerkung auf dem Zeugnis vermerkt, dies gilt auch dann, wenn dieser in nur einem Halbjahr gewährt wurde.  

Bitte beachten Sie insbesondere, dass die Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung in der Abiturprüfung ausgeschlossen ist (§37-42 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses).

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Studienleitung Frau Gärtner unter folgender Email-Adresse: gaertner.kerstin@igs.hochtaunuskreis.net.