Schulkonferenz
Die Schulkonferenz an der IGS Stierstadt besteht aus 15 Personen.
Mitglieder der Gesamtkonferenz (7): Julian Gerhardt, Robin Neul, Katja Hammes, Timo Ratz, Britta Schwab, Mareike Kalow, Tanja Morkel
Mitglieder der Schülervertretung (3): Daniel Neuner, Tristan Kamin, Leni Bialucha
Mitglieder des Schulelternbeirats (4): Maja Paarmann, Kathrin Dolgner, Urte Seiler-Späth, Birgit Greitzke
Vorsitz: Markus Herget
Stand: 13.11.2023
Rechtsgrundlage ist das Hessische Schulgesetz (HSchG)
§ 128 HSchG – Aufgaben
(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.
(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(3) Die Rechte der Elternbeiräte nach dem achten Teil dieses Gesetzes, der Schüler- und Studierendenvertretung nach dem neunten Teil dieses Gesetzes und der Personalräte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), bleiben unberührt.
§ 129 HSchG – Entscheidungsrechte
Die Schulkonferenz entscheidet über
1. das Schulprogramm (§ 127b), die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule (§ 127d Abs. 8) sowie die Antragstellung auf Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule (§ 127e Abs. 2),
2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote und über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 4) sowie über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts in der Mittelstufe im gymnasialen Bildungsgang (§ 5 Abs. 3),
3. die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23b Abs. 1) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6)
4. die 5- oder 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an Gymnasien (§ 24 Abs. 3) oder des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3),
5. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
6. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit (§ 127c),
7. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4),
8. Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage,
9. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§ 127a Abs. 2)
10. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,
11. die Verteilung des Unterrichts im Rahmen der Kontingent-Stundentafeln auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 5,
12. Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über
a) die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,
b) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,
c) Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3)
im Einvernehmen mit dem Schulträger,
13. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat,
14. die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Förderschulen.
§ 130 HSchG – Anhörungsrechte
(1) Die Schulkonferenz ist anzuhören
1. vor Einrichtung eines Schulversuchs ohne Antrag der Schule und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an einer Schule,
2. vor Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule ohne Antrag der Schule und vor Aufhebung des Versuchsschulstatus,
3. vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule (§ 146), das Angebot einer Vorklasse (§ 18 Abs. 2), Angebote der dezentralen Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung und der Sprachheilförderung (§ 50 Abs. 2) sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,
4. vor der Verlegung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder der Unterbringung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen in anderen Gebäuden außerhalb des Schulgeländes,
5. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über Schülerbeförderung und Schulwegsicherung,
6. vor Bildung und Änderung von Schulbezirken (§ 143) und Zusammenfassung des Unterrichts in Blockunterricht (§ 39 Abs. 4),
7. vor der Namensgebung für die Schule (§ 142),
8. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule (§ 84 Abs. 1),
9. vor der endgültigen Beauftragung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 89 Abs. 3).
Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden; nach deren Ablauf gilt die Anhörung als erfolgt.
(2) In allen Angelegenheiten, zu denen die Schulkonferenz anzuhören ist, steht ihr auch ein Vorschlagsrecht zu.